212.250
KJHVO
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Definition
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Definition
1. Als Heime gelten private und staatliche Einrichtungen sowie private Haushalte, die vier oder mehr Plätze für eine entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Betreuung, Ausbildung oder Beobachtung von Kindern und Jugendlichen in der Regel tags- und nachtsüber anbieten (Heimpflege).
2. Nicht als Heime gelten Einrichtungen oder private Haushalte, die Kinder und Jugendliche in Tagespflege aufnehmen.