212.250
KJHVO
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Anerkennung im Einzelfall
Anerkennung
§ 19 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Anerkennung im Einzelfall
1. Ein Heim kann ausnahmsweise für die Betreuung eines einzelnen Kindes anerkannt werden.