Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.250 KJHVO CH-BS

§ 19 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Anerkennung im Einzelfall

Anerkennung
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§ 19 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Anerkennung im Einzelfall

1. Ein Heim kann ausnahmsweise für die Betreuung eines einzelnen Kindes anerkannt werden.

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