212.250
KJHVO
CH-BS
§ 18 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Anerkennung ausserkantonaler Heime
Anerkennung
§ 18 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Anerkennung ausserkantonaler Heime
1. Ausserkantonale Heime können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie
a) über eine Betriebsbewilligung des Standortkantons verfügen;
b) ihr Angebot einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Stadt entspricht und
c) ihre Betriebsrechnungen und Bilanzen offen legen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten.
2. Vorbehalten ist die Anerkennung gemäss der IVSE oder gemäss der Bundesgesetzgebung über Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug.