Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.250 KJHVO CH-BS

§ 17 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Vertrag

Anerkennung
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§ 17 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Vertrag

1. Das zuständige Departement und die anerkannten Heime mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt regeln ihre gegenseitigen Leistungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

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