212.250
KJHVO
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Vertrag
Anerkennung
§ 17 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Vertrag
1. Das zuständige Departement und die anerkannten Heime mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt regeln ihre gegenseitigen Leistungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.