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212.250 KJHVO CH-BS

§ 16 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

Anerkennung
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§ 16 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

1. Ein Heim kann auf Antrag anerkannt werden, wenn es

a) im Besitz einer Heimbewilligung ist;

b) seine Betriebsrechnung offen legt, eine Kostenrechnung führt sowie einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und

c) einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons und der Region entspricht.

2. Das zuständige Departement kann die «Kommission ergänzende Hilfe zur Erziehung» der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft um eine Stellungnahme zum Bedarf ersuchen. Es informiert die Kommission über erfolgte Anerkennungen.

3. Das zuständige Departement kann anerkannte Heime den zuständigen Organen der IVSE melden, damit sie der IVSE unterstellt werden.

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