212.250
KJHVO
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Kantonale Einrichtungen
Bewilligung und Aufsicht
§ 14 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Kantonale Einrichtungen
1. Das zuständige Departement betreibt die kantonalen Schulheime und erteilt diesen einen Leistungsauftrag.
2. Es legt den Standort und die Organisation fest und bestimmt die verantwortliche Person für die Leitung.