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212.250 KJHVO CH-BS

§ 14 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Kantonale Einrichtungen

Bewilligung und Aufsicht
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§ 14 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Kantonale Einrichtungen

1. Das zuständige Departement betreibt die kantonalen Schulheime und erteilt diesen einen Leistungsauftrag.

2. Es legt den Standort und die Organisation fest und bestimmt die verantwortliche Person für die Leitung.

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