212.250
KJHVO
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Amtshilfe
Bewilligung und Aufsicht
§ 13 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Amtshilfe
1. Kantonale Behörden und Amtsstellen leisten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde Amtshilfe.
2. Das zuständige Departement ist berechtigt, zum Wohl des Kindes insbesondere bei den Gesundheitsdiensten, bei den Bevölkerungsdiensten und dem Migrationsamt, beim Kinder- und Jugenddienst, bei den Universitätskliniken und Universitätspolikliniken, bei den Strafbehörden, bei den psycho-sozialen Diensten der Kantonspolizei und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Auskünfte über die Leitung und Mitarbeitenden in Heimen bzw. zur Leitung und Mitarbeit vorgesehenen Personen einzuholen.