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212.250 KJHVO CH-BS

§ 10 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Überprüfung der Bewilligung

Bewilligung und Aufsicht
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§ 10 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Überprüfung der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement nach spätestens vier Jahren überprüft.

2. Sie kann abgeändert oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen und Bedingungen nicht befolgt werden.

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