212.250
KJHVO
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO · Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Aufnahme, die Betreuung und die Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimpflege.
2. Sie dient dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen, die in Heimen betreut werden.