§ 9 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Maximale Bevorschussung
§ 9 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Maximale Bevorschussung
1. Der Betrag der maximal möglichen Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entspricht der Differenz zwischen dem gemäss § 8 berechneten Einkommen und
a) * für einen Zweipersonenhaushalt (erwachsene Person mit Kind) der Leistungsgrenze von Fr. 45'000;
b) für Haushalte mit mehr als zwei Personen den gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechneten Leistungsgrenzen.
2. Bezieht eine oder beziehen mehrere Personen der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG Leistungen der Sozialhilfe, so entspricht die Bevorschussung dem im Rechtstitel gemäss § 3 festgelegten Unterhaltsbeitrag, jedoch höchstens dem Betrag der einfachen maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946.