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§ 5 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Ermächtigungen und Erklärungen durch die gesuchstellende Person

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§ 5 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Ermächtigungen und Erklärungen durch die gesuchstellende Person

1. Die antragstellende Person hat bei der Gesuchstellung folgende Ermächtigungen und Erklärungen abzugeben

a) Abtretungserklärung der Forderung auf Unterhaltsbeiträge gemäss dem in § 3 dieser Verordnung genannten Rechtstitel an den Kanton Basel-Stadt;

b) Ermächtigung des Kantons Basel-Stadt bzw. des Amtes für Sozialbeiträge zur Beantragung von richterlichen Massnahmen gemäss Art. 291 und 292 ZGB und zur Einreichung eines Strafantrags gemäss Art. 217 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937;

c) Einverständniserklärung, dass aus nachträglich bezahlten Unterhaltsbeiträgen der leistungspflichtigen Person, rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen usw. zuerst die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beglichen werden.

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