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212.200 RAAABVVOAAL CH-BS

§ 4 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Gesuchstellung

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§ 4 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Gesuchstellung

1. Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf entsprechendes Gesuch hin gewährt.

2. Das Gesuch um Inkassohilfe und/oder Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist zu stellen

a) bei minderjährigen Kindern vom obhutsberechtigten Elternteil;

b) * bei volljährigen Kindern im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. abis vom volljährigen Kind selbst;

c) * ...

d) * bei minderjährigen Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge vom nicht leistungspflichtigen obhutsberechtigten Elternteil.

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