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212.200 RAAABVVOAAL CH-BS

§ 3 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Rechtstitel

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§ 3 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Rechtstitel

1. Bevorschussung wird nur für Unterhaltsbeiträge geleistet, die in einem der folgenden Rechtstitel festgelegt sind

a) Rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile;

b) Vorsorgliche Verfügungen in Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren;

c) Rechtskräftige Urteile in Unterhaltssachen gemäss Art. 279 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie vorsorgliche Verfügungen in solchen Prozessen;

d) * Von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht.

2. Inkassohilfe wird geleistet für Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV.

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