212.200
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CH-BS
§ 3 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Rechtstitel
Leistungsvoraussetzungen
§ 3 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Rechtstitel
1. Bevorschussung wird nur für Unterhaltsbeiträge geleistet, die in einem der folgenden Rechtstitel festgelegt sind
a) Rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile;
b) Vorsorgliche Verfügungen in Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren;
c) Rechtskräftige Urteile in Unterhaltssachen gemäss Art. 279 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie vorsorgliche Verfügungen in solchen Prozessen;
d) * Von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht.
2. Inkassohilfe wird geleistet für Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV.