212.200
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CH-BS
§ 16 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Anwendung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Anwendung bisherigen Rechts
1. In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu einer Abnahme von bestehenden Ansprüchen auf Bevorschussungsleistungen führen würde, werden die betroffenen Ansprüche während einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Wirksamwerden dieser Verordnung nach dem bisherigen Recht berechnet. Betroffene Personen werden entsprechend informiert.