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212.200 RAAABVVOAAL CH-BS

§ 14 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Rechtsmittel

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen: Mindestanspruchshöhe, maximale Bevorschussung, individueller Anspruch, Auszahlungsmodalitäten, Rechtsmittel
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§ 14 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen betreffend die Inkassohilfe oder die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sowie betreffend die Gebühr wegen Meldepflichtverletzung (§ 39 SoHaV) kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erhoben werden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist der Rekurs unter Angabe der Beweismittel schriftlich zu begründen.

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