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212.200 RAAABVVOAAL CH-BS

§ 1 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) - Inkassohilfe

Arten von Leistungen
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§ 1 Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV · Inkassohilfe

1. Inkassohilfe wird geleistet für Unterhaltsbeiträge von

a) * minderjährigen Kindern;

abis * volljährigen Kindern bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr;

b) * ...

c) * geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegattinnen und Ehegatten bzw. in aufgelöster oder getrennter Partnerschaft lebenden eingetragenen Partnerinnen und Partnern.

1bis. Inkassohilfe wird geleistet für laufende Unterhaltsbeiträge ab dem Monat der Gesuchstellung sowie für maximal sechs Monate vor Gesuchstellung verfallene Unterhaltsbeiträge.

2. Die Inkassohilfe ist unentgeltlich.

3. Drittkosten und Auslagen aus der Inkassohilfe für minderjährige und volljährige Kinder werden vom Kanton bevorschusst; soweit diese Drittkosten und Auslagen nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden können, werden sie durch den Kanton getragen.

4. Drittkosten und Auslagen aus der Inkassohilfe für geschiedene oder getrenntlebende Ehegattinnen und Ehegatten bzw. in aufgelöster oder getrennter Partnerschaft lebende eingetragene Partnerinnen und Partner werden vom Kanton bevorschusst. Soweit diese Drittkosten und Auslagen nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden können, sind sie von der gesuchstellenden Person zu tragen, es sei denn, sie beziehe Prämienverbilligung gemäss § 17 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe.

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