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212.191 CH-BS

§ 7 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Kosten

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§ 7 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Kosten

1. Das Zivilgericht kann der überwachten Person in sinngemässer Anwendung des Kostentarifs des Nordwestschweizer Strafvollzugskonkordats einen Teil der Kosten für die elektronische Überwachung auferlegen.

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