212.191
CH-BS
§ 7 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Kosten
§ 7 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Kosten
1. Das Zivilgericht kann der überwachten Person in sinngemässer Anwendung des Kostentarifs des Nordwestschweizer Strafvollzugskonkordats einen Teil der Kosten für die elektronische Überwachung auferlegen.