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212.191 CH-BS

§ 6 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Datenschutz

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§ 6 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Datenschutz

1. Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

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