212.191
CH-BS
§ 5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Meldung von Verstössen an gefährdete Person
§ 5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Meldung von Verstössen an gefährdete Person
1. Der gefährdeten Person werden Unregelmässigkeiten und Verstösse mitgeteilt, ausser diese verzichtet vor Gericht ausdrücklich darauf.