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212.191 CH-BS

§ 5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Meldung von Verstössen an gefährdete Person

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§ 5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Meldung von Verstössen an gefährdete Person

1. Der gefährdeten Person werden Unregelmässigkeiten und Verstösse mitgeteilt, ausser diese verzichtet vor Gericht ausdrücklich darauf.

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