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212.191 CH-BS

§ 4 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Bericht über Überwachungsmassnahme

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§ 4 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Bericht über Überwachungsmassnahme

1. Das Amt für Justizvollzug erstattet dem Zivilgericht in der Regel einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Bericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die überwachte Person.

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