212.191
CH-BS
§ 3 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Strafandrohung bei Missachtung der Anordnung
§ 3 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Strafandrohung bei Missachtung der Anordnung
1. Das Zivilgericht weist die überwachte Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.