Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.191 CH-BS

§ 2 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei

1. Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das Zivilgericht zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt das Zivilgericht dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.

2. Das Amt für Justizvollzug kann für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei beiziehen.

← § 1 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen Zuständige Stelle § 3 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →