212.191
CH-BS
§ 2 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei
§ 2 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei
1. Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das Zivilgericht zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt das Zivilgericht dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
2. Das Amt für Justizvollzug kann für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei beiziehen.