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212.191 CH-BS

§ 1 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Zuständige Stelle

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§ 1 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Zuständige Stelle

1. Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB zuständig.

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