Zuständige Stelle
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB zuständig.
1. Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das Zivilgericht zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt das Zivilgericht dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
2. Das Amt für Justizvollzug kann für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei beiziehen.
1. Das Zivilgericht weist die überwachte Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.
1. Das Amt für Justizvollzug erstattet dem Zivilgericht in der Regel einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Bericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die überwachte Person.
1. Der gefährdeten Person werden Unregelmässigkeiten und Verstösse mitgeteilt, ausser diese verzichtet vor Gericht ausdrücklich darauf.
1. Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
1. Das Zivilgericht kann der überwachten Person in sinngemässer Anwendung des Kostentarifs des Nordwestschweizer Strafvollzugskonkordats einen Teil der Kosten für die elektronische Überwachung auferlegen.