212.100
CH-BS
§ 9 Kantonale Zivilstandsverordnung - Mitteilungen
Behördliche Informations- und Mitwirkungspflicht
§ 9 Kantonale Zivilstandsverordnung · Mitteilungen
1. Das Zivilstandsamt gibt Todesfälle, die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner betreffen und dem Zivilstandsamt gemeldet werden unter Beifügung der bei der Anzeige des Todes von den Angehörigen gemachten Angaben über die gesetzlichen Erbinnen und Erben, dem Erbschaftsamt bekannt.
2. Auf Verlangen übermittelt das Zivilstandsamt den Bürgergemeinden Listen ihrer Bürgerinnen und Bürger.