212.100
CH-BS
§ 6 Kantonale Zivilstandsverordnung - Geschäftszeiten
Organisation
§ 6 Kantonale Zivilstandsverordnung · Geschäftszeiten
1. Das Zivilstandsamt legt die Geschäftszeiten fest und macht sie bekannt.
2. Die Geschäftszeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in Bettingen und Riehen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde festgelegt.