Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.100 CH-BS

§ 10 Kantonale Zivilstandsverordnung - Findelkind

Behördliche Informations- und Mitwirkungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Kantonale Zivilstandsverordnung · Findelkind

1. Wer im Kantonsgebiet ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat umgehend die Kantonspolizei oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu benachrichtigen. Wird die Kantonspolizei über den Fund benachrichtigt, so verständigt sie unverzüglich die KESB.

2. Kann die Herkunft des Kindes nicht ermittelt werden, macht die KESB Meldung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erteilt dem Kind einen Namen. Diese Verfügung fällt dahin, sofern der angeborene Familienname oder der von der berechtigten Person erteilte Vorname ermittelt wird.

4. Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes das Bürgerrecht der Fundgemeinde fest.

← § 9 Kantonale Zivilstandsverordnung Amtssitz § 11 Kantonale Zivilstandsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →