211.110
CH-BS
§ 54 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Gebühren für Beglaubigungen (EG 230)
Schlusstitel des ZGB
§ 54 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · Gebühren für Beglaubigungen (EG 230)
1. Die Gebühr für notarialische Beglaubigungen wird durch das Notariatsgesetz bestimmt.