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§ 54 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Gebühren für Beglaubigungen (EG 230)

Schlusstitel des ZGB
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§ 54 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · Gebühren für Beglaubigungen (EG 230)

1. Die Gebühr für notarialische Beglaubigungen wird durch das Notariatsgesetz bestimmt.

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