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§ 53b Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Handelsregister (EG § 217)

Obligationenrecht
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§ 53b Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · Handelsregister (EG § 217)

1. Die Aufsicht über das Handelsregisteramt obliegt dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.

2. Der Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts obliegt dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht.

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