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§ 53a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Zuständige Behörde für die Bewilligung berufsmässiger Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung gemäss Art. 406c Abs. 1 OR (EG § 215a)

Obligationenrecht
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§ 53a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · Zuständige Behörde für die Bewilligung berufsmässiger Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung gemäss Art. 406c Abs. 1 OR (EG § 215a)

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist das für die Bewilligung und Aufsicht über die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland zuständige Departement. Ihm steht zur Erfüllung der Aufgaben das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung.

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