§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt bezieht folgende Gebühren
1. Absteckungen und Vermarkungen
a) Absteckung von Bau- und Strassenlinien, Baufluchten und gesetzlich vorgesehenen Linien wie Grenzen, Servitutlinien
aa) für die erste Linie, pro Auftrag: CHF 340
ab) für jede weitere Linie, Flucht: CHF 202
b) Absteckung von Grenz- bzw. Servitutpunkten
ba) * für den ersten Punkt, pro Auftrag: CHF 300
bb) * für jeden weiteren Punkt: CHF 150
bc) * für Punkte bei Neubautennachführung: CHF 150
bd) * für weitere Hilfs- und Zwischenpunkte: CHF 50
c) * Setzen und Einbetonieren eines Grenzsteins: CHF 150
d) * Setzen eines Grenzbolzens: CHF 75
e) * Entheben eines Grenzsteins oder Grenzbolzens: CHF 50
2. Aus- und Weitergabe von Plänen
Die Gebühr für die Aufbereitung von Standard-Planauszügen beträgt
a) Format A4 und A3: CHF 40
b) Format A2 bis A0: CHF 80
c) * ...
3. Berechnen und Erstellen von Mutationsplänen sowie deren Eintragung in die Datenbestände
a) Festlegen und Berechnen der Grenzen und Flächenabschnitte
aa) * für jede Linie bzw. Fläche: CHF 106
ab) * ...
ac) * ...
ad) * ...
b) Festlegen und Berechnen von Servitutlinien und Flächenabschnitten
ba) * für jede Linie bzw. Fläche: CHF 106
bb) * ...
bc) * ...
bd) * ...
c) Löschen von Grenzen und Servitutlinien bzw. Servitutflächen
ca) * für jede Linie bzw. Fläche: CHF 53
cb) * ...
d) * Für das Anfertigen von Plänen für Parzellierungen wird eine Grundgebühr von CHF 600, für Servitut- und Parzellenvereinigungspläne eine solche von CHF 300 verrechnet. Für die erschwerte Festlegung der Linien und Flächen sowie für Abklärungen erfolgt ein Zuschlag, der nach dem Zeitaufwand berechnet wird.
e) Eintragen bzw. Löschen der rechtsgültigen Linien und Flächen in der amtlichen Vermessung
ea) * für die erste Linie bzw. Fläche: CHF 96
eb) für jede weitere Linie bzw. Fläche: CHF 32
ec) * Für das Eintragen rechtsgültiger Linien und Flächen aus privaten Servitutplänen wird eine Grundgebühr von CHF 150 verrechnet.
f) Gebührenreduktion: Bei der Änderung von Grenzen und Servitutlinien zur Anpassung an bestehende Bauten oder Nutzungen sowie bei geringfügigen Flächen- oder Linienänderungen kann eine angemessene Reduktion der Gebühr gewährt werden. Bei Nichtvollziehbarkeit eines Mutations- oder Servitutplanes infolge öffentlich-rechtlicher Hindernisse können die vorstehenden Gebühren ebenfalls angemessen reduziert werden.
4. Nachführungsvermessung von Neubauten und von Um- und Anbauten
a) Neubauten: Für die Feldaufnahme, die Eintragungen in der amtlichen Vermessung und in die Register, werden folgende Gebühren nach dem Gebäudewert erhoben
aa) * bis CHF 10'000: CHF 180
ab) * CHF 20'000: CHF 265
ac) * CHF 50'000: CHF 425
ad) * ...
ae) * CHF 100'000: CHF 590
af) * ...
ag) * CHF 200'000: CHF 830
ah) * CHF 500'000: CHF 1'440
ai) * ...
aj) * CHF 1'000'000: CHF 2'240
ak) * CHF 2'000'000: CHF 3'415
al) * CHF 5'000'000: CHF 5'250
am) * CHF 10'000'000: CHF 7'265
an) * je CHF 100'000 mehr CHF 35; die Gebühr beträgt höchstens: CHF 50'000
ao) * Wenn die definitive Schatzung der Gebäudeversicherung bei Rechnungsstellung noch nicht vorliegt, kann für die Gebührenberechnung von den Baukosten ausgegangen werden. Für Strasseneinbauten, Plätze, Brücken sowie für Bauten, die nicht der kantonalen Gebäudeversicherung unterliegen, gilt der effektive Zeitaufwand gemäss Ziff. 5b. Auf diesem kann ein Zuschlag von bis zu 10% als Beitrag an periodische Nachführungen erhoben werden.
b) Um- und Anbauten: Die Gebühren für die Nachführung von Um- und Anbauten werden nach den Baukosten berechnet. Die vorstehenden Ansätze können angemessen reduziert werden, sofern sich die Baukosten nicht ausschliesslich auf die vom Grundbuch- und Vermessungsamt nachzuführenden Aufnahmebestandteile beziehen.
c) Bei schwer zugänglichen Bauten oder anderen erschwerten Aufnahmebedingungen können die Ansätze gemäss lit. a und b, entsprechend dem grösseren Zeitaufwand, gemäss Ziff. 5b erhöht werden.
5. Gebührenrechnung
a) * ...
b) * Für in dieser Gebührenordnung nicht besonders aufgeführte Arbeiten wird die Gebühr nach der Zeit gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Landestopographie berechnet. Bei Änderungen der Stundenansätze bestimmt das Bau- und Verkehrsdepartement den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
c) Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt. Ebenso werden die Kosten für Porti, Verpackung und andere Auslagen hinzugerechnet.
6. Die Gebühren der Ziff. 1 und 4 werden von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Baurechtsberechtigten auch dann geschuldet, wenn die Ausführung der Arbeiten von Amtes wegen angeordnet wird.
7. Die angrenzenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten haften in den Fällen der Ziff. 1 anteilsmässig für die Gebühr. Der Inhaber der Allmend gilt in dieser Hinsicht als Eigentümer. Wird die gebührenpflichtige Verrichtung durch das Verhalten eines einzelnen Grundeigentümers bzw. Baurechtsberechtigten, oder durch den Zustand einer Liegenschaft veranlasst, so hat die betreffende Eigentümerin oder der betreffende Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigte die Gebühr allein zu tragen.
8. Zahlungsfristen
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden.
Diese betragen
a) erste Mahnung gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50