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§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Vermessungsgebühren
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§ 52 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt bezieht folgende Gebühren

1. Absteckungen und Vermarkungen

a) Absteckung von Bau- und Strassenlinien, Baufluchten und gesetzlich vorgesehenen Linien wie Grenzen, Servitutlinien

aa) für die erste Linie, pro Auftrag: CHF 340

ab) für jede weitere Linie, Flucht: CHF 202

b) Absteckung von Grenz- bzw. Servitutpunkten

ba) * für den ersten Punkt, pro Auftrag: CHF 300

bb) * für jeden weiteren Punkt: CHF 150

bc) * für Punkte bei Neubautennachführung: CHF 150

bd) * für weitere Hilfs- und Zwischenpunkte: CHF 50

c) * Setzen und Einbetonieren eines Grenzsteins: CHF 150

d) * Setzen eines Grenzbolzens: CHF 75

e) * Entheben eines Grenzsteins oder Grenzbolzens: CHF 50

2. Aus- und Weitergabe von Plänen

Die Gebühr für die Aufbereitung von Standard-Planauszügen beträgt

a) Format A4 und A3: CHF 40

b) Format A2 bis A0: CHF 80

c) * ...

3. Berechnen und Erstellen von Mutationsplänen sowie deren Eintragung in die Datenbestände

a) Festlegen und Berechnen der Grenzen und Flächenabschnitte

aa) * für jede Linie bzw. Fläche: CHF 106

ab) * ...

ac) * ...

ad) * ...

b) Festlegen und Berechnen von Servitutlinien und Flächenabschnitten

ba) * für jede Linie bzw. Fläche: CHF 106

bb) * ...

bc) * ...

bd) * ...

c) Löschen von Grenzen und Servitutlinien bzw. Servitutflächen

ca) * für jede Linie bzw. Fläche: CHF 53

cb) * ...

d) * Für das Anfertigen von Plänen für Parzellierungen wird eine Grundgebühr von CHF 600, für Servitut- und Parzellenvereinigungspläne eine solche von CHF 300 verrechnet. Für die erschwerte Festlegung der Linien und Flächen sowie für Abklärungen erfolgt ein Zuschlag, der nach dem Zeitaufwand berechnet wird.

e) Eintragen bzw. Löschen der rechtsgültigen Linien und Flächen in der amtlichen Vermessung

ea) * für die erste Linie bzw. Fläche: CHF 96

eb) für jede weitere Linie bzw. Fläche: CHF 32

ec) * Für das Eintragen rechtsgültiger Linien und Flächen aus privaten Servitutplänen wird eine Grundgebühr von CHF 150 verrechnet.

f) Gebührenreduktion: Bei der Änderung von Grenzen und Servitutlinien zur Anpassung an bestehende Bauten oder Nutzungen sowie bei geringfügigen Flächen- oder Linienänderungen kann eine angemessene Reduktion der Gebühr gewährt werden. Bei Nichtvollziehbarkeit eines Mutations- oder Servitutplanes infolge öffentlich-rechtlicher Hindernisse können die vorstehenden Gebühren ebenfalls angemessen reduziert werden.

4. Nachführungsvermessung von Neubauten und von Um- und Anbauten

a) Neubauten: Für die Feldaufnahme, die Eintragungen in der amtlichen Vermessung und in die Register, werden folgende Gebühren nach dem Gebäudewert erhoben

aa) * bis CHF 10'000: CHF 180

ab) * CHF 20'000: CHF 265

ac) * CHF 50'000: CHF 425

ad) * ...

ae) * CHF 100'000: CHF 590

af) * ...

ag) * CHF 200'000: CHF 830

ah) * CHF 500'000: CHF 1'440

ai) * ...

aj) * CHF 1'000'000: CHF 2'240

ak) * CHF 2'000'000: CHF 3'415

al) * CHF 5'000'000: CHF 5'250

am) * CHF 10'000'000: CHF 7'265

an) * je CHF 100'000 mehr CHF 35; die Gebühr beträgt höchstens: CHF 50'000

ao) * Wenn die definitive Schatzung der Gebäudeversicherung bei Rechnungsstellung noch nicht vorliegt, kann für die Gebührenberechnung von den Baukosten ausgegangen werden. Für Strasseneinbauten, Plätze, Brücken sowie für Bauten, die nicht der kantonalen Gebäudeversicherung unterliegen, gilt der effektive Zeitaufwand gemäss Ziff. 5b. Auf diesem kann ein Zuschlag von bis zu 10% als Beitrag an periodische Nachführungen erhoben werden.

b) Um- und Anbauten: Die Gebühren für die Nachführung von Um- und Anbauten werden nach den Baukosten berechnet. Die vorstehenden Ansätze können angemessen reduziert werden, sofern sich die Baukosten nicht ausschliesslich auf die vom Grundbuch- und Vermessungsamt nachzuführenden Aufnahmebestandteile beziehen.

c) Bei schwer zugänglichen Bauten oder anderen erschwerten Aufnahmebedingungen können die Ansätze gemäss lit. a und b, entsprechend dem grösseren Zeitaufwand, gemäss Ziff. 5b erhöht werden.

5. Gebührenrechnung

a) * ...

b) * Für in dieser Gebührenordnung nicht besonders aufgeführte Arbeiten wird die Gebühr nach der Zeit gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Landestopographie berechnet. Bei Änderungen der Stundenansätze bestimmt das Bau- und Verkehrsdepartement den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

c) Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt. Ebenso werden die Kosten für Porti, Verpackung und andere Auslagen hinzugerechnet.

6. Die Gebühren der Ziff. 1 und 4 werden von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Baurechtsberechtigten auch dann geschuldet, wenn die Ausführung der Arbeiten von Amtes wegen angeordnet wird.

7. Die angrenzenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten haften in den Fällen der Ziff. 1 anteilsmässig für die Gebühr. Der Inhaber der Allmend gilt in dieser Hinsicht als Eigentümer. Wird die gebührenpflichtige Verrichtung durch das Verhalten eines einzelnen Grundeigentümers bzw. Baurechtsberechtigten, oder durch den Zustand einer Liegenschaft veranlasst, so hat die betreffende Eigentümerin oder der betreffende Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigte die Gebühr allein zu tragen.

8. Zahlungsfristen

Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden.

Diese betragen

a) erste Mahnung gratis

b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50

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