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§ 48 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Sachenrecht - Grundbuchrecht - Veröffentlichung von Eigentumseintragungen
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§ 48 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Die Entstehung, der Untergang und die Änderung von Eigentum an Grundstücken (ZGB Art. 655, 943, 944) ist von der Grundbuchverwaltung im Kantonsblatt auszugsweise zu veröffentlichen.

2. Die Veröffentlichung ist gebührenfrei.

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