211.110
CH-BS
§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Sachenrecht - Überwachung (EG § 200)
§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Zuständig für die Überwachung und Auslobung der Tilgung der Anleihensobligationen mit Gültsicherung und bei Seriengülten ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.