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§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Sachenrecht - Überwachung (EG § 200)
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§ 47 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Zuständig für die Überwachung und Auslobung der Tilgung der Anleihensobligationen mit Gültsicherung und bei Seriengülten ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

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