211.110
CH-BS
§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - c) Bäume
Sachenrecht - Heimatschutz (EG § 176) - Pflanzenschutz
§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · c) Bäume
1. Zum Schutze besonders schöner Bäume kann der Regierungsrat die geeigneten Massnahmen ergreifen; er ist befugt, ihre Beseitigung, Verstümmelung oder sonstige Beeinträchtigung zu untersagen. Vorbehalten bleiben Überbauungen, soweit sie nach den §§ 42ff. gestattet sind.