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§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - c) Bäume

Sachenrecht - Heimatschutz (EG § 176) - Pflanzenschutz
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§ 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · c) Bäume

1. Zum Schutze besonders schöner Bäume kann der Regierungsrat die geeigneten Massnahmen ergreifen; er ist befugt, ihre Beseitigung, Verstümmelung oder sonstige Beeinträchtigung zu untersagen. Vorbehalten bleiben Überbauungen, soweit sie nach den §§ 42ff. gestattet sind.

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