211.110
CH-BS
§ 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - b) Rechtes Rheinufer zwischen Verbindungsbrücke und Grenzacherhorn
Sachenrecht - Heimatschutz (EG § 176) - Pflanzenschutz
§ 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · b) Rechtes Rheinufer zwischen Verbindungsbrücke und Grenzacherhorn
1. An dem rechten noch unüberbauten Rheinufer zwischen Verbindungsbahn und Grenzacherhorn dürfen am Terrain keine Veränderungen oder Verwendungen vorgenommen werden, welche den dortigen Pflanzenwuchs zu schädigen geeignet sind.
2. Vorbehalten bleiben die für den Uferschutz notwendigen Vorkehren und, soweit sie nach den §§ 42ff. gestattet sind, Überbauungen oder Benützungen für Rheinschifffahrtszwecke.