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211.110 CH-BS

§ 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Gebühren aus dem Bereich des übrigen Familienrechts und aus dem Personenrecht - Buch- und Rechnungsführung (EG § 111)
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§ 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Für behördliche Tätigkeiten in Angelegenheiten des Personen- und Familienrechts werden folgende Gebühren erhoben

I. Gebühren der Vormundschaftsbehörde

II. Gebühren des Justiz- und Sicherheitsdepartements

CHF 35 bis CHF 850 werden erhoben für

1. * ...

2. *

3. *

4. *

5. *

6. *

7. *

8. *

9. *

10. Ermächtigung zur Aufhebung einer altrechtlichen Kindesannahme (ZGB Art. alt 269, EG § alt 44)

IIa. Gebühren des Erziehungsdepartements

CHF 35 bis CHF 850 werden erhoben für

1. Adoptionsverfügung (ZGB Art. 268, EG § 43)

III. Gebühren des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

IV. Gebühren des Regierungsrates

CHF 200 bis CHF 2’000 werden erhoben für

1. Entscheide betreffend Änderung des Stiftungszweckes oder der Stiftungsorganisation sowie Zusammenlegung und Aufhebung mit und ohne Liquidation der Stiftung (ZGB Art. 83, 84, 85, 86, 88, EG § 17-19)

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