211.110
CH-BS
§ 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Gebühren aus dem Bereich des übrigen Familienrechts und aus dem Personenrecht - Rechtshilfe[[1]](#titletitle_text_fn_861360_2_1_c)
§ 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1. Bei Erbanfällen an Personen, für die bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Beistandschaft oder Vormundschaft geführt wird, oder für die die Errichtung einer solchen Massnahme zu prüfen ist, hat das Erbschaftsamt oder die beurkundete Notarin bzw. der beurkundete Notar der KESB unentgeltlich eine Inventarabschrift zuzustellen.