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§ 30a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Schutzmassregel

Familienrecht
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§ 30a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · Schutzmassregel

1. Für die Anordnung der erforderlichen Schutzmassregeln gemäss § 71 des Gesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig.

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