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§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

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§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

1. Für die in dieser Verordnung aufgestellten Gebühren haftet, wer die Tätigkeit der Behörde, welche die Gebührenerhebung zur Folge hat, veranlasst.

2. Bestehen für ein Geschäft Minimal- und Maximalgebühren, so wird die Gebühr je nach der Inanspruchnahme der Behörde, der Wichtigkeit des Geschäfts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen festgesetzt.

3. Bei der Erhebung der Gebühren werden die tatsächlichen Auslagen für Frankatur, für Stempel und andere gesetzliche Taxen, für Honorare von Sachverständigen und für Veröffentlichungen, wo nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, besonders berechnet. Für den mutmasslichen Betrag der Gebühren und der Auslagen kann Kostenvorschuss verlangt werden.

4. Wenn der Pflichtige unvermögend ist oder die Erhebung der Gebühr im einzelnen Fall eine besondere Härte darstellt, so kann der Vorsteher der zuständigen Verwaltungsabteilung die Gebühr ermässigen oder gänzlich erlassen. Über derartige Verfügungen ist monatlich dem Departement Bericht zu erstatten.

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