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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Zivilstandsamt (ZGB 49)

Das Personenrecht - Die natürlichen Personen - Organisation des Zivilstandswesens
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§ 9 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 1. Zivilstandsamt (ZGB 49)

1. Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis Basel-Stadt.

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