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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Das Personenrecht - Die natürlichen Personen - Verschollenheit (ZGB 35-38)
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§ 8 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

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3. Der öffentliche Aufruf (ZGB 36 Abs. 2) hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

4. Die Verschollenerklärung ist im Kantonsblatt und, wenn der Verschollene nicht im Kanton Basel-Stadt heimatberechtigt ist, ausserdem in einem amtlichen Blatt seiner Heimat zu veröffentlichen.

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