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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Die Verwandtschaft - Die Familiengemeinschaft - Das Familienvermögen. Familienheimstätten (ZGB 349)
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§ 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Gründung von Familienheimstätten ist nicht gestattet.

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