211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Die Verwandtschaft - Die Familiengemeinschaft - Das Familienvermögen. Familienheimstätten (ZGB 349)
§ 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Gründung von Familienheimstätten ist nicht gestattet.