Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 71 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Die Verwandtschaft - Die Familiengemeinschaft - Hausgewalt. Verantwortlichkeit für Geisteskranke (ZGB 333)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (123 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Auf Anzeige des Familienhaupts trifft das zuständige Departement gegenüber geistig behinderten Personen, Personen unter umfassender Beistandschaft und Personen mit einer psychischen Störung die erforderlichen Schutzmassregeln.

← § 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Veröffentlichungen § 72 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →