211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 71 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Die Verwandtschaft - Die Familiengemeinschaft - Hausgewalt. Verantwortlichkeit für Geisteskranke (ZGB 333)
§ 71 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Auf Anzeige des Familienhaupts trifft das zuständige Departement gegenüber geistig behinderten Personen, Personen unter umfassender Beistandschaft und Personen mit einer psychischen Störung die erforderlichen Schutzmassregeln.