211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Namensänderung (ZGB 30 Abs. 1 und 2)
Das Personenrecht - Die natürlichen Personen - Namensrecht
§ 6 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Namensänderung (ZGB 30 Abs. 1 und 2)
1. Gesuche um Namensänderung sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Alter und Heimat der Person, deren Namen geändert werden soll.
2. Steht diese unter umfassender Beistandschaft, so ist eine Vernehmlassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Beiständin bzw. des Beistandes einzuholen.
3. Das Departement trifft einen mit Kostenfestsetzung versehenen Entscheid, der im Falle der Abweisung zu begründen ist.
4. Der Entscheid des Departementes kann mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.