211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Ordnungsbusse
Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Das Kindesvermögen - Ordnungsbusse
§ 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Ordnungsbusse
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei pflichtwidrigem Verhalt der Eltern diese verwarnen oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 200 belegen.
2. Für das Verfahren findet das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz entsprechend Anwendung.