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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Ordnungsbusse

Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Das Kindesvermögen - Ordnungsbusse
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§ 59 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Ordnungsbusse

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei pflichtwidrigem Verhalt der Eltern diese verwarnen oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 200 belegen.

2. Für das Verfahren findet das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz entsprechend Anwendung.

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