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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 58 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Inventar

Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Das Kindesvermögen
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§ 58 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 4. Inventar

1. Für das Inventar des Kindesvermögens finden die Bestimmungen von Art. 405 Abs. 2 bis 4 ZGB entsprechende Anwendung.

2. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge hat das Inventar mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit und mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu versehen.

3. Ist das eingereichte Inventar nicht amtlich aufgenommen worden, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie an seiner Vollständigkeit zweifelt, die Inventaraufnahme durch die Zivilgerichtsschreiberei oder eine Notarin bzw. einen Notaren auf Kosten des Kindesvermögens anordnen, und, wenn sich eine grobe Unrichtigkeit des eingereichten Inventars ergibt, der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten auferlegen.

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