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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Pflicht zur Inventur des Kindesvermögens

Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Das Kindesvermögen
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§ 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Pflicht zur Inventur des Kindesvermögens

1. Nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten, veranlasst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den überlebenden Elternteil und Inhaberin bzw. Inhaber der elterlichen Sorge zur Erklärung, ob Kindesvermögen vorhanden ist, und, wenn dies zutrifft, zur Einreichung eines Inventars dieses Vermögens.

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