211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Pflicht zur Inventur des Kindesvermögens
Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Das Kindesvermögen
§ 57 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Pflicht zur Inventur des Kindesvermögens
1. Nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten, veranlasst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den überlebenden Elternteil und Inhaberin bzw. Inhaber der elterlichen Sorge zur Erklärung, ob Kindesvermögen vorhanden ist, und, wenn dies zutrifft, zur Einreichung eines Inventars dieses Vermögens.