211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 56 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Anzeigepflicht der Gerichte und Behörden
Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Das Kindesvermögen
§ 56 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Anzeigepflicht der Gerichte und Behörden
1. Wird im Kanton Basel-Stadt eine Ehe, aus der minderjährige Kinder vorhanden sind, aufgelöst, so haben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon Kenntnis zu geben
1. bei gerichtlicher Todesfeststellung: das Gericht, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
2. bei Auflösung der Ehe durch Tod oder administrativer Todesfeststellung: das Zivilstandsamt.
2. Zuwendungen an im Kanton wohnhafte Kinder haben zu melden
3. durch letztwillige Verfügung: das Erbschaftsamt;
4. durch Schenkung, welche der Schenkungssteuer unterliegt: die Steuerverwaltung.