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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 56 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Anzeigepflicht der Gerichte und Behörden

Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Das Kindesvermögen
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§ 56 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Anzeigepflicht der Gerichte und Behörden

1. Wird im Kanton Basel-Stadt eine Ehe, aus der minderjährige Kinder vorhanden sind, aufgelöst, so haben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon Kenntnis zu geben

1. bei gerichtlicher Todesfeststellung: das Gericht, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

2. bei Auflösung der Ehe durch Tod oder administrativer Todesfeststellung: das Zivilstandsamt.

2. Zuwendungen an im Kanton wohnhafte Kinder haben zu melden

3. durch letztwillige Verfügung: das Erbschaftsamt;

4. durch Schenkung, welche der Schenkungssteuer unterliegt: die Steuerverwaltung.

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