211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 54 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Aufsicht über Pflegekinder und Hüteplätze (ZGB 316)
Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Die elterliche Sorge[[1]](#titletitle_text_fn_776025_2_1_c) - Entziehung der elterlichen Sorge
§ 54 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Aufsicht über Pflegekinder und Hüteplätze (ZGB 316)
1. Die Aufnahme von Pflegekindern sowie das Führen von Hüteplätzen bedürfen einer Bewilligung.
2. Personen und Institutionen, die Kinder zur Pflege oder zum Hüten aufnehmen, müssen dafür Gewähr bieten, dass die Pflege oder das Hüten dem Wohle des Kindes dient.
3. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.