211.100
ZGBSCHLT33CCS49
CH-BS
§ 47c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ausführungsbestimmungen
Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Die Unterhaltspflicht der Eltern
§ 47c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.