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211.100 ZGBSCHLT33CCS49 CH-BS

§ 47c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ausführungsbestimmungen

Die Verwandtschaft - Die Wirkungen des Kindesverhältnisses - Die Unterhaltspflicht der Eltern
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§ 47c Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

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